physio.dephysio.de
  • Jobs
  • Kleinanzeigen
  • Ausbildung
    • Ausbildung
    • Schulen
    • Studium
    • Skripte
  • Selbstständig
    • Preislisten
    • Fortbildungen
    • Terminplan
    • Firmen und Produkte
    • Praxisbörse
  • Infothek
    • Infothek
    • Datenschutz (DSGVO)
    • News
    • Heilmittelrichtlinie
    • Skripte
    • Bücher
    • Praxisverzeichnis
  • Foren
    • Neue Beiträge
    • Physiotherapie
    • Blankoverordnung
    • Heilmittelrichtlinie
    • Selbstständig
    • Ergotherapie
    • Logopädie
    • Arbeit
    • Schüler
    • Therapiemethoden
    • Freie Mitarbeit
    • Recht & Steuern
    • Sonstiges
  • Anmelden

Hessen

Das GPR Gesundheits- und
Pflegezentrum Rüsselsheim besteht
aus den Teilbereichen GPR Klinikum
(577 Betten), der GPR
Seniorenresidenz „Haus am
Ostpark“ (185 Plätze) sowie dem
GPR Ambulanten Pflegeteam. Das GPR
Klinikum versorgt jährlich rund
27.000 stationäre und 75.000
ambulante Patienten. Damit leisten
wir einen bedeutenden Anteil zur
Sicherung der Lebensqualität in
der Region
Rüsselsheim/Main-Spitze. Wir
gelten als besonders frauen- und
familienfreundlicher Betrieb und
nehmen als Aka...
0
  • 1
  • 2
  1. Neue Beiträge Alle Foren Therapiemethoden Physiotherapie Körperöffnungen

Der gesamte Thread wurde geschlossen.
Neues Thema
Körperöffnungen
Es gibt 33 Beiträge
abonnieren
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
janeiro
12.03.2013 09:44
Handelt es sich dabei um einen Patienten oder einen Lebenabschnittsgefährten?
1

Gefällt mir

Handelt es sich dabei um einen Patienten oder einen Lebenabschnittsgefährten?
Gefällt mir
Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.
Bernie
13.03.2013 07:47
"Wer ohne Erlaubnis mit oder ohne Gegenstand in Körperhöhlen eines anderen Menschen arbeitet oder "arbeitet", kann wegen Vergewaltigung belangt werden."

-> 1. Bei jeder Behandlung muss eine Einwilligung des Pat vorliegen
2. Die Behandlung ist weder eine Qualifizierte, noch eine einfache sexuelle Handlung!
§ 174 c StGB greift hier in aller Regel nur, wenn massive Versäumnise seitens des Therapeuten vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall sein dürfte.
Bei der ganzen Diskussion müssen wir davon ausgehen, dass ein Einverständis des Patienten vorliegt. Sonst reden wir hier ja über was anderes als über Behandlung!

1

Gefällt mir

• jstelzer
"Wer ohne Erlaubnis mit oder ohne Gegenstand in Körperhöhlen eines anderen Menschen arbeitet oder "arbeitet", kann wegen Vergewaltigung belangt werden." -> 1. Bei jeder Behandlung muss eine Einwilligung des Pat vorliegen 2. Die Behandlung ist weder eine Qualifizierte, noch eine einfache sexuelle Handlung! § 174 c StGB greift hier in aller Regel nur, wenn massive Versäumnise seitens des Therapeuten vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall sein dürfte. Bei der ganzen Diskussion müssen wir davon ausgehen, dass ein Einverständis des Patienten vorliegt. Sonst reden wir hier ja über was anderes als über Behandlung!
Gefällt mir

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?



Bernie schrieb:

"Wer ohne Erlaubnis mit oder ohne Gegenstand in Körperhöhlen eines anderen Menschen arbeitet oder "arbeitet", kann wegen Vergewaltigung belangt werden."

-> 1. Bei jeder Behandlung muss eine Einwilligung des Pat vorliegen
2. Die Behandlung ist weder eine Qualifizierte, noch eine einfache sexuelle Handlung!
§ 174 c StGB greift hier in aller Regel nur, wenn massive Versäumnise seitens des Therapeuten vorliegen, was in aller Regel nicht der Fall sein dürfte.
Bei der ganzen Diskussion müssen wir davon ausgehen, dass ein Einverständis des Patienten vorliegt. Sonst reden wir hier ja über was anderes als über Behandlung!

Wollen Sie diesen Beitrag wirklich melden?

Problem beschreiben

janeiro schrieb:

Handelt es sich dabei um einen Patienten oder einen Lebenabschnittsgefährten?

  • 1
  • 2


    Zum Kommentieren bitte erst anmelden. Dafür hier klicken.

  1. Neue Beiträge Alle Foren Therapiemethoden Physiotherapie Körperöffnungen

Mein Profilbild bearbeiten

© 2026 physio.de - Physiotherapie in Deutschland  Impressum - Datenschutz - AGB - Diese Seite weiter empfehlen - Ihre E-Mail an uns